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Wechsel der Steuerklasse kann Elterngeld erhöhen!

Juristinnenbund warnt Frauen: Einstufung in Kategorie V bringt Ver-
lust, weil Staatsförderung nach Nettoeinkommen berechnet wird



Der Deutsche Juristinnenbund warnt Frauen, die Elterngeld beantragen wol-
len, vor der ungünstigen Steuerklasse V. Da das Elterngeld vom früheren Net-
tolohn berechnet wird, führt die ungünstige Steuerklasse zu massiven Einbu-
ßen beim Elterngeld.  Der Aufruf von  Feministinnen:  Frauen, raus  aus der Steuerklasse V!; ist angesichts des neuen Elterngeldes aktueller denn je. Denn der vom Staat  bezahlte Lohnersatz  berechnet sich nach dem Nettolohn der vergangenen  zwölf Monate vor der Geburt.  Folge:  Wer verheiratet ist und
vor Geburt des Kindes eine Steuerklasse mit hohen Steuerabzügen wählt, er-
hält deutlich weniger.


Christel Riedel vom Deutschen Juristinnenbund sagt deshalb: Es ist dringend geboten,  dass das Nettoeinkommen desjenigen, der  Elterngeld beantragen
will, nicht zu gering wird. Darauf muss bei der Wahl der Steuerklasse geachtet werden. Da meist die Mütter Elterngeld beantragen, empfiehlt Riedel vor allem Frauen  mit Kinderwunsch, die  Steuerklasse V  aufzugeben. Der Wechsel der Steuerklasse kann das Elterngeld um mehrere tausend Euro erhöhen, was der gesamten Familie zugute kommt.

Verheiratete Paare können zwischen verschiedenen Steuerklassen wählen. Verdienen beide, kann einer alle Steuervorteile aus dem Ehegattensplitting nutzen.  Der andere hat  dagegen keinerlei  Splittingvorteil.  Das ist bei der Kombination  Steuerklasse  III  und Steuerklasse  V  der Fall. Meist wählen
Frauen aufgrund des geringeren Einkommens die ungünstige Steuerklasse
V und überlassen dem besser verdienenden Ehemann die Steuerklasse III.

Da mit wachsendem Einkommen der Steuersatz steigt, zahlen sich die hohen Freibeträge für den Besserverdienenden sofort durch relativ geringe Steuern aus. Der schlechter Verdienende meist die Frau hat dafür hohe Steuerabzüge und damit ein geringes Nettogehalt.

Wählen  dagegen beide Partner  die Steuerklasse  IV, zahlt der Mann zunächst höhere Steuern, die werden über den Lohnsteuerjahresausgleich aber wieder zurückgezahlt. Die meisten Paare wollen darauf aber nicht warten, sondern möglichst gleich geringe Steuern abführen. Das und die Scheu vor einem Lohnsteuerjahresausgleich ist der Grund für die gängige Kombination Steuer-
klasse III/ Steuerklasse V. Beim Antrag auf Elterngeld wird diese Wahl aber zum Eigentor.



Am Beispiel: Verdient die Ehefrau 1500 Euro brutto im Monat und wählt Steuerklasse V, erhält sie 768 Euro netto ausgezahlt und bekommt als Mutter rund 514 Euro Elterngeld im Monat. Wählt dagegen die Ehefrau Steuerklasse IV, beträgt das Elterngeld monatlich 700 Euro, stattliche 186 Euro mehr. Um-
gerechnet auf die gesamte Bezugsdauer von einem Jahr ist das ein Vorteil von 2232 Euro.



Der  Juristinnenbund  fordert seit langem die Abschaffung der Steuerklasse V und eine  punktgenaue Besteuerung  beider Partner nach dem tatsächlichen Bruttoeinkommen.  Da nicht nur Elterngeld, sondern auch Arbeitslosen- oder Krankengeld  auf  Grundlage des  früheren Nettolohns  berechnet  werden,
schneiden  Frauen auch hier schlechter ab.  Das neue Elterngeld bringt all je-
nen Vorteile,  die ein Jahr vor Geburt  eines Kindes 1000 Euro  netto oder mehr im Monat  verdient haben.  Frauen in der  Familienplanung sollten folglich da-
rauf achten, dass sie nicht durch eine schlechte Steuerklasse unter diese Grenze fallen.

 

Das Elterngeldgesetz schließt den Wechsel von  Steuerklassen nicht aus.  Aller-
dings weist das  Familienministerium in  seinen Broschüren darauf hin, dass ein Wechsel nicht ausschließlich der Erzielung höherer Sozialleistungen dienen dür-
fe. Nach  Darstellung von Juristen gibt es gegen einen Wechsel in die Steuer-
klassen IV/ IV grundsätzlich keine Bedenken.



Von Ursula Knapp, Karlsruhe




Bild: www.wdr.de

Geschrieben von

 

am 15.01.07 um 13:02 Uhr.


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